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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und dem Zeichenbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Zeichenbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des Zeichenbüro sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Zeichenbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3.) Auftragserteilung und Leistungsausführung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Zeichenbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Zeichenbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags unter Voraussetzung, dass der Auftragnehmer alle notwendigen Angaben sowie vertraglichen Vorleistungs- & Mitwirkungsverpflichtungen erfüllt.
d) Das Zeichenbüro ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
e) Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum und können dadurch Mehrkosten entstehen.
f) Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Mehrkosten entstehen und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet die seitens Zeichenbüro erstellten Reinzeichnungen nach Planungen Befugter nach den allgemeinen anerkannten Regele der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu prüfen.
b) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
c) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Zeichenbüro innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
d) Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.
e) Die Gewährleistungsfrist, für die seitens Zeichenbüro erbrachten Leistungen, endet mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
f) Bei Planungstätigkeit als Subplaner wird nach Vorgabe des Kunden geplant und ist Eigentum des Auftraggebers. Die Haftung die Richtigkeit Montierbarkeit, Sicherheit, Einhaltung der gesetzl. Normen, usw. obliegt dem AG. Sollten nach der Planung Schäden entstehen haftet der AG mit vollem Umfang hierfür.
g) Der Kunde hält uns diesbezüglich Schad und klaglos.

5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Zeichenbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Zeichenbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Zeichenbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist das Zeichenbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Zeichenbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.

6.) Honorar, Leistungsumfang
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, 27 UStG. Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs. 1 Z.
c) Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
e) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Zeichenbüro genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
f) Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest. 0,5 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Zeichenbüro.

8.) Geheimhaltung, Schutzrechte Dritter
a) Das Zeichenbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das Zeichenbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner erstellten Reinzeichnungen verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein
berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Zeichenbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
c) Für Reinzeichnungen, welche wir nach Kundenunterlagen sowie Kundenwünsche (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, Einhaltung der Vorgeschriebenen Normen etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
d) Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigkeit der Ansprüche ist offenkundig.

9.) Schutz der Pläne
a) Das Zeichenbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen, insbesondere Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen, die beigestellt wurden.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Zeichenbüro zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Zeichenbüro Anspruch auf ein Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Zeichenbüro genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

10.) Salvatorische Klausel
a) Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.


11.) Rechtswahl, Gerichtsstand
b) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Zeichenbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
c) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlichzuständigen Gerichts am Sitz des Zeichenbüro vereinbart.

Stand 01.01.2022